AGB der Miet- und Meisterwerkstatt "Autoservice SAKI"
Bedingungen für die Vermietung von Hebebühnen, Werkzeug und Maschinen zur Reparatur von KFZ
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Die Firma „Autoservice SAKI", Inh. Murat Saki, Am Wachtgipfel 1, 35745 Herborn in folgendem kurz „Vermieter" genannt, stellt dem Mieter Räumlichkeiten, Hebebühnen und Werkzeug zur Reparatur von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt zur Verfügung.
1.2 Weiterhin stellt der Vermieter qualifiziertes Aufsichtspersonal, das in der sachkundigen Benutzung von Werkzeug und Maschinen beratend tätig werden kann. Eventuelle Beratungen durch das Aufsichtspersonal erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, gleichwohl unverbindlich. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung oder Zulässigkeit der geplanten Reparatur.
§ 2 Vertragsabschluss, -dauer und Preise
2.1 Der Mietvertrag kommt zustande durch Benutzung der Mietsachen durch den Mieter (Hebebühne, Werkzeuge, Räumlichkeiten, etc.)
2.2 Der Mietvertrag kann jederzeit vom Mieter um weitere Leistungen erweitert werden, sofern der Vermieter zustimmt. Auch hier werden jeweils die Ausgabezeiten notiert.
2.3 Es gelten die Preise, die in der Mietwerkstatt ausgehängt sind.
2.4 Der Mietvertrag endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe aller angemieteten Mietgegenstände sowie Erteilung der Rechnung über den Mietzins und eventuell vereinbarte Zusatzleistungen.
2.5 Der Rechnungsbetrag ist bei Rechnungserteilung sofort und in bar fällig.
2.6 Der Vermieter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern. Es gelten die jeweils aktuellen AGB.
2.7 Der Vermieter ist berechtigt, bei Mietbeginn eine entsprechende Vorauszahlung zu verlangen.
2.8 Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis ohne Begründung jeder Zeit zu beenden.
§ 3 Pflichten des Vermieters
3.1 Der Vermieter stellt die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge, Hebebühnen und Materialien gegen Entgelt zur Verfügung. Weiteres Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zu Verfügung stellen, ein Anspruch hierauf besteht nicht.
3.2 Der Vermieter stellt sicher, dass die Werkzeuge in einwandfreien, sauberen Zustand und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
§ 4 Pflichten des Mieters
4.1 Der Mieter hat mit den angemieteten Werkzeugen und Maschinen sorgfältig umzugehen.
4.2 Im Falle einer schuldhaften Beschädigung überlassener Mietgegenstände oder sonstiger Betriebseinrichtungen des Vermieters, auch bei unsachgemäßer Bedienung, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.
4.3 Der Mieter hat den Anweisungen des Aufsichtspersonals unbedingt Folge zu leisten.
4.4 Der Mieter ist verpflichtet sich nach dem gesetzlichen Brandschutz und den gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen zu richten.
4.5 Der Arbeitsplatz ist in einem gesäuberten Zustand zu hinterlassen, sonst wird eine Gebühr von 10,-€ fällig.
4.6 Für ausreichenden Arbeitsschutz sowie Arbeitsschutzkleidung ist der Mieter eigenverantwortlich.
4.7 Austretende Flüssigkeiten sind sofort aufzunehmen.
4.8 Sollte der Mieter nicht in der Lage sein den Mietzins sofort in voller Höhe zu begleichen beruft sich der Vermieter auf § 647 BGB.
4.9 Das Arbeiten an Fahrzeugen außerhalb der Werkstatt, auf dem Firmengelände und der Umgebung ist nicht gestattet.
4.10 Der Mieter darf an seinem Fahrzeug keine Umbauten vornehmen, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen.
§ 5 Haftungsausschlüsse
5.1 Die Vermietung erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und auf eigenes Risiko und der Vermieter übernimmt keine Haftung für Personen und oder Sachschäden sowie für fehlerhafte Reparaturen und Arbeiten.
5.2 Die Unterbringung persönlicher Gegenstände und die Nachteinstellung eines PKWs des Mieters erfolgt auf eigenes Risiko.
5.3 Ein Beratungsgespräch durch den Vermieter oder das Aufsichtspersonal findet nicht statt. Hat der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen auf einer nachgewiesenen schuldhaften Fehlberatung oder sonstigen in seinem Verantwortungsbereich begründeten Schaden aufzukommen, haftet der Vermieter soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind, nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
5.4 Nimmt ein Mieter entgegen § 4.10 Umbauten an seinem Fahrzeug vor, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, so kann der Vermieter hierfür nicht haftbar gemacht werden.
5.5 Die Haftung bei selbst mitgebrachten Werkzeugen und Maschinen liegt beim Kunden.
Die vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen beim Einsatz der Mietgegenstände und der selbst mitgebrachten Werkzeuge sind unbedingt einzuhalten.
Der Einsatz selbst mitgebrachter Werkzeuge und Maschinen, die ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen (Schweißgeräte, Trenngeräte, umweltgefährdende Tätigkeiten usw.) sind dem Vermieter anzuzeigen. Der Einsatz aller Werkzeuge und Maschinen ist nur zum bestimmungsmäßigen Gebrauch zulässig.
§ 6 Zahlung
6.1 Der Rechnungsbetrag für die Miete ist vor Verlassen der Werkstatt sofort in bar zu bezahlen.
6.2 Eine Aufrechnung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist nur möglich, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietverhältnis beruht.
6.3 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Mietverhältnissen geltend gemacht werden. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und die Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.
§ 7 Geltung weiterer Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Erwirbt der Mieter beim Vermieter Ersatzteile, Schmierstoffe o. ä., so gelten hierfür die gesetzlichen Bestimmungen.
§8 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: Januar 2022
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